Nehmen Sie Kontakt auf.

Sie benötigen weitere Informationen zu einer bestimmten Leistung?
Sie haben eine konkrete Projektanfrage oder möchten einen Gesprächstermin vereinbaren?

Dann sind Sie hier genau richtig. Schreiben Sie uns ein paar Zeilen und wir melden uns schnellstmöglich bei Ihnen.

Ja, ich habe die Datenschutzerklärung zur Kenntnis genommen und bin damit einverstanden, dass die von mir angegebenen Daten elektronisch erhoben und gespeichert werden. Meine Daten werden dabei nur streng zweckgebunden zur Bearbeitung und Beantwortung meiner Anfrage benutzt.

Mit dem Absenden des Kontaktformulars erkläre ich mich mit der Verarbeitung einverstanden.

Unternehmen des produzierenden Gewerbes können durch den sogenannten Spitzenausgleich Energie- und Stromsteuern sparen. Die Spitzenausgleich-Effizienzsystemverordnung (SpaEfV) fordert dafür allerdings schon in 2013 Gegenleistungen von den Unternehmen.

Die neue Verordnung sieht vor, dass die Unternehmen einen nachhaltigen Umgang mit Energie nachweisen. Kleine und mittlere Unternehmen (KMU) beispielsweise müssen die Durchführung von standardisierten Energieaudits nach DIN EN 16247-1 oder die Implementierung eines anderen alternativen Systems (Anlage 2) noch in 2013 testieren lassen.

Unterstützung zu diesem Thema erhalten Unternehmen in dem Seminar DIN EN 16247-1 - Erfolgreiche Energieaudits durchführen (Spitzenausgleich 2013).

Änderungen beim Spitzenausgleich (SpaEfV) in 2013 Zum Jahreswechsel 2012/2013 sind die Energie- und Stromsteuersätze selbst sowie die Verrechnungsmodalitäten für den Spitzenausgleich (§ 10 StromStG und § 55 EnergieStG) zwar gleich geblieben, dennoch gibt es wichtige Änderungen:

 

  • Die Arbeitgeberanteile zur Rentenversicherung (AG-RV), die indirekt Einfluss auf die Höhe des Spitzenausgleiches haben, sind gesunken.
  • Die Unternehmen, die den Spitzenausgleich beantragen, müssen noch in 2013 nachweisen, dass sie angefangen haben Energiemanagementsysteme (KMU: alternative Systeme) einzuführen.
  • Zu den Auszahlungsmodalitäten: Seit 2012 wird der Spitzenausgleich vorläufig zu 80 Prozent gezahlt. Wenn das jeweils vereinbarte Klimaschutzziel erreicht wird, erfolgt die automatische restliche Auszahlung zum Anfang des jeweiligen Folgejahres.

Auswirkungen durch geänderte Arbeitgeber-Anteile zur Rentenversicherung

Die Arbeitgeberanteile zur Rentenversicherung (AG-RV) wurden zur Jahresfrist 2012/2013 von 9,8 auf 9,45 Prozent abgesenkt. Die monatlichen Entlastungen machen sich bei den Firmen bereits jetzt schon bemerk-bar. Durch den Berechnungsmechanismus des Spitzenausgleiches ist dieser jedoch auch von den sinkenden AG-RV betroffen: die Ansprüche der Unternehmen aus dem Spitzenausgleich sinken. Bei einigen Unternehmen führt dies zu Fehlbeträgen in Höhe von mehreren Zig- oder Hunderttausend Euro. Viele Unternehmen realisieren dies erst, wenn sie den Antrag stellen. Unternehmen sollten daher ihren individuellen Anspruch rechtzeitig vor Jahresende prüfen, um ggfs. Rückstellungen in entsprechender Höhe zu bilden.

Auswirkungen der neuen Berechnungsgrundlage in Unternehmen unterschiedlicher Branchen

WiRo Consultants haben die Veränderungen exemplarisch in 20 Unternehmen verschiedener Branchen untersucht. Diese hatten bisher schon immer den Spitzenausgleich beantragt.

Die Ergebnisse sind beachtlich:

  • Die Höhe des Spitzenausgleiches reduziert sich für alle antragsberechtigten Unternehmen.
  • Für die 20 untersuchten Unternehmen reduziert sich der Spitzenausgleich durchschnittlich um 55 Prozent.
  • Für etwa ein Drittel der untersuchten Unternehmen fällt der Spitzenausgleich ganz weg.
  • Für eines der untersuchten Unternehmen reduziert sich der Spitzenausgleich gar von rund 300.000 Euro auf 0 Euro pro Jahr.
  • Die Veränderungen sind individuell sehr unterschiedlich.

Neue Forderung der SpaEfV: Energiemanagement- und alternative Systeme

Die EU-Kommission forderte die Gewährung des Spitzenausgleiches an die Einführung von Energiesparmaßnahmen zu knüpfen. Nur wer sich engagiert, soll weiterhin auch belohnt werden. Die „Spitzenausgleich-Effizienzsystemverordnung“ (SpaEfV) ist am 06.08.2013 in Kraft getreten und stellt neue, zu erfüllende Anforderungen an Unternehmen. Den Spitzenausgleich erhalten ab dem Antragsjahr 2013 nur noch Unternehmen, die mit der stufenweisen Einführung von Energiemanagementsystemen (EnMS) nach DIN EN ISO 50001 begonnen haben. Kleine und mittlere Unternehmen (KMU) können ihr Engagement auch mit weniger aufwändigen, alternativen Systemen, wie der DIN EN 16247-1 oder der so genannten Anlage 2 (zur SpaEfV), nachweisen.

Energieaudits nach DIN EN 16247-1 als alternatives System zum Energiemanagementsystem

Ein Energieaudit nach DIN EN 16247-1 ist grob gesprochen eine standardisierte Energieanalyse mit genau festgelegtem Ablauf und definierten Elementen. Ein solches Energieaudit können Unternehmen selbst durchführen oder einen externen Energieauditor beauftragen. Ähnliches gilt für die Anlage 2. Der Energieauditbericht muss jedoch von einer akkreditierten Stelle in Form einer Dokumenten-Prüfung bzw. im Rahmen einer Vor-Ort-Prüfung testiert werden.

Folgendes Seminar hilft Ihnen bei der Erfüllung der Anforderungen:
DIN EN 16247-1 - Erfolgreiche Energieaudits durchführen (Spitzenausgleich 2013)

Stufenweise Einführung von alternativen Systemen wie DIN EN 16247-1 in KMU‘s

Die Anforderungen der SpaEfV gelten voll umfänglich im so genannten „Regelverfahren“ ab 2015. Davor gibt es eine Einführungsphase für die Antragsjahre 2013/2014 mit verminderten Anforderungen. Antragsberechtigte Unternehmen sollten kurzfristig die notwendigen Vorbereitungen treffen, um bis Jahresende alle Anforderungen für 2013 zu erfüllen.

Der Gesetzgeber sieht grundsätzlich zwei Ansätze vor:

  • Zum einen den horizontalen Ansatz, bei dem das Unternehmen für 25 % des Energieverbrauchs in 2013 und für 60 % des Energieverbrauches in 2014 ein Energiemanagementsystem (bzw. für KMU ein alternatives System) komplett einführen muss.
  • Zum anderen den vertikalen Ansatz, bei dem für das Gesamtunternehmen inklusive aller Standorte mit der stufenweisen Einführung eines EnMS bzw. alternativen Systems begonnen wird.

Die genauen Anforderungen an KMU’s sind in der folgenden Grafik dargestellt: (für Großunternehmen gelten andere Anforderungen)

6 TIPPs: Was Unternehmen jetzt dringend tun sollten

 

  1. Prüfen, ob der Energieverbrauch stark gestiegen ist und/oder die MA-Zahlen im Unternehmen merklich gesunken sind. Lag für 2012 kein Anspruch auf Spitzenausgleich vor, wird bei etwa gleich bleibender Produktivität für 2013 auch keine Rückzahlung erfolgen.
  2. Prüfen, wie hoch der Anspruch in 2013 (und 2014) ausfällt, wenn in 2012 schon ein Anspruch auf Spitzenausgleich vorlag.
  3. Feststellen, ob es sich bei ihrem Unternehmen, nach der Empfehlung der EU-Kommission (2006/361/EG), um ein KMU handelt.
  4. Richtwert für Nicht-KMU bewerten:
    Für Nicht-KMU deren Spitzenausgleich bei über ~ 50.000 Euro pro Jahr liegt, ist die stufenweise Einführung von EnMS nach DIN EN ISO 50001 oder EMAS voraussichtlich allein aus monetären Gründen sinnvoll. Liegt der Spitzenausgleich darunter, sollten andere Ziele wie Umweltschutz, Image, Energiesparen, CO2-Minderung etc. über die Einführung eines EnMS/EMAS entscheiden.
  5. Richtwert für KMU bewerten:
    Für KMUs deren Spitzenausgleich bei über ~ 5.000 Euro pro Jahr liegt, ist die stufenweise Einführung von alternativen Systemen wie dem Energieaudit nach DIN EN 16247-1 oder Anlage 2 voraussichtlich allein aus monetären Gründen sinnvoll. Liegt der Spitzenausgleich darunter, sollten andere Ziele die Entscheidung für ein alternatives System rechtfertigen.
  6. Entscheiden, ob und wie die Anforderungen aus der Spitzenausgleich-Effizienzsystemverordnung mit Bordmitteln erfüllt werden können und ob ein Energiemanagementsystem zur Energieeffizienzsteigerung und Kostensenkung beitragen kann.

Zur Unterstützung bieten wir Ihnen folgendes Seminar an:DIN EN 16247-1 - Erfolgreiche Energieaudits durchführen (Spitzenausgleich 2013)

Zur Website des TÜV Nord geht es hier

<< zurück zur Presseübersicht