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Spitzenausgleich: Quo vadis?

Wie das produzierende Gewerbe Energie- und Stromkosten sparen kann

Unternehmen des produzierenden Gewerbes können durch den sogenannten Spitzenausgleich Energie- und Stromsteuern sparen. Die am 6. August 2013 in Kraft getretene Spitzenausgleich-Effizienzsystemverordnung (SpaEfV) fordert dafür allerdings schon im Jahr 2013 den Beginn der Einführung von Energie- oder Umweltmanagementsystemen als Gegenleistung von den betroffenen Unternehmen.

Kleine und mittlere Unternehmen (KMU) dürfen auch alternative Systeme einführen, etwa Energieaudits nach DIN EN 16247-1 oder ein anderes alternatives System gemäß Anlage 2 SpaEfV. Wofür sich die Unternehmen auch entscheiden, diese Gegenleistung muss noch 2013 von einer akkreditierten Stelle testiert werden, um den Anspruch auf Spitzenausgleich für das Antragsjahr 2013 zu wahren. Ein Energieaudit nach DIN EN 16247-1 ist eine standardisierte Energieanalyse mit genau festgelegtem Ablauf und definierten Elementen. Ein solches Energieaudit können Unternehmen selbst durchführen oder einen externen Energieauditor damit beauftragen. Ähnliches gilt für die Anlage 2 der SpaEfV. Der Energieauditbericht muss jedoch von einer akkreditierten Stelle im Rahmen einer Vor-Ort-Prüfung testiert werden. Für die Anlage 2 wird eventuell eine reine Dokumentenprüfung zugelassen. Die Anforderungen der SpaEfV gelten voll umfänglich im sogenannten Regelverfahren ab 2015.

Davor gibt es eine Einführungsphase für die Antragsjahre 2013/2014 mit verminderten Anforderungen. Doch welche Unternehmen sind von diesen Zusatzanforderungen überhaupt betroffen? Zum Jahreswechsel 2012/2013 sind die Energie- und Stromsteuersätze sowie die Verrechnungsmodalitäten für den Spitzenausgleich (§ 10 StromStG und § 55 EnergieStG) gleich geblieben. Allerdings wurden die Arbeitgeberanteile zur Rentenversicherung (AG-RV), die indirekt Einfluss auf die Höhe des Spitzenausgleichs haben, zur Jahresfrist 2012/2013 von 9,8 auf 9,45 Prozent gesenkt. Dadurch sinken die Ansprüche der Unternehmen aus dem Spitzenausgleich. „WiRo Consultants“ hat die Veränderungen exemplarisch in 20 Unternehmen verschiedener Branchen unter-sucht. Diese Unternehmen hatten in den Vorjahren allesamt Anspruch auf Spitzenausgleich.

Spitzenausgleich 2012 und 2013:
Monetäre Veränderungen Die Ergebnisse sind beachtlich. Die Höhe des Spitzenausgleichs reduziert sich für alle Unternehmen. Für die 20 untersuchten Betriebe reduziert sich der Spitzenausgleich durchschnittlich um 55 Prozent. Für etwa ein Drittel der untersuchten Unternehmen fällt der Spitzenausgleich sogar ganz weg. Für eines der untersuchten Unternehmen reduziert sich der Spitzenausgleich von rund 300.000 Euro auf null Euro pro Jahr. Die Veränderungen sind individuell sehr unterschiedlich.

Klaus Gründler,
Diplom-Ingenieur

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