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Energiesammelgesetz (EnSaG)

Das neue Energiesammelgesetz (EnSaG) § 62a EEG 2017 sieht vor, dass auf den Strom aus allen Eigenerzeugungsanlagen (BHKW, Gasturbinen, Brennstoffzellen, Biogas-, PV-, Windkraftanlagen), der an Drittverbraucher weitergeleitet wird, die 100 % EEG-Umlage anfällt (Grenzen <10 kW; < 10 MWh gelten nur bei reinem Eigenverbrauch). Die Herausforderungen für Unternehmen mit Stromerzeugungsanlagen:

  • Abgrenzungen sind erforderlich bei Durchleitung an Dritte (Kantinenbetreiber, Automatenaufsteller, Funkmasten, Untermieter etc.)
  • Messungen/Verbrauchsabgrenzungen i.d.R. über RLM-Messungen
  • Messung/Verbrauchsabgrenzung nicht möglich? 100 % EEG auf den gesamten selbsterzeugten Strom droht

Grundlagen zum Messen und Schätzen, § 62b EEG

  • „Strommengen, für die die volle EEG-Umlage zu zahlen ist, sind durch mess- u. eichrechtskonforme Mess-einrichtungen von solchen Strommengen abzugrenzen, für die nur eine anteilige oder gar keine EEG-Umlage zu zahlen ist“ -> Als Messung der Strommengen Dritter reichen geeichte Strommengen-Messungen
  • Der eigenverbrauchte Strom ist grundsätzlich mit geeichten Mess-einrichtungen als registrierende Leistungsmessung zu messen (15-Min.-Intervalle)
  • EEG-umlagepflichtige Strommengen sind grundsätzlich mess- und eichrechtskonform zu messen; BAFA akzeptiert Zählerstand eines von der Messbehörde zugelassenen ungeeichten Zählers als Schätzgrundlage nur unter Hinzurechnen eines Sicherheitszuschlag
  • Grundsätzlich: Ordnungsgemäße Messungen sind überall dort durchzuführen, wo dies möglich ist und nicht mit einem unvertretbaren Aufwand verbunden ist; In Ausnahmefällen sind Schätzungen möglich
  • Das BAFA geht davon aus, dass vorzeitige Nachrüstungen außerhalb des nächsten turnusmäßigen oder außerplanmäßigen Austauschs von bislang ungeeichten, aber befreiten Messstellen mit geeichten Zählern in Fällen von bestehenden Befreiungen einen unvertretbaren Aufwand darstellen

NEU: Übergangsregelung §104 Abs. 10 EEG 2017 für 2018, 2019 bis 2020. Es dürfen diejenigen Strommengen für 2018 bis 2020 nach den Kriterien geschätzt werden, die nicht in die Ausnahmeregelung fallen: Messkonzept bzw. Messmethodik ist bis 01.01.21 umzusetzen und bis 31.05.21 beim BAFA vorzulegen.

Die 3 Regelungen zur Abgrenzung der Drittverbraucher

1. Vorrangregelung:

Wenn nachgewiesen wird, dass innerhalb einer ¼-h der erzeugte Strom komplett durch den Eigen-verbrauch gedeckt werden kann, muss für Drittmengen keine zusätzliche EEG-Umlage bezahlt werden 

-> Betrachtung je 15-min-Intervall erforderlich und nur möglich bei vorhandener ¼-h-Messung für „Eigenerzeugungsanlage und Eigenverbraucher“ oder „Netzbezug und Drittverbraucher“

2. Gewillkürte Nachrangregelung:

Drittmengen, die mit einem Strommengenzähler ohne Leistungsmessung erfasst werden, müssen nicht ¼-h-genau gemessen werden – vorausgesetzt man gibt den gesamten durch die Strommengen-Messung erfassten Verbrauch als Drittmenge an

-> Drittverbräuche werden der Eigenerzeugung priorisiert zugeschrieben! 100 % EEG-Umlage („Strommenge gilt rechnerisch als vollständig von der Eigenerzeugungsanlage erzeugt“)

3. Schätzung (Worst-Case oder fachgerechte Schätzung):

Falls die Abgrenzung der Strommengen technisch unmöglich oder mit unvertretbarem Aufwand verbunden ist und die Abrechnung der vollen EEG-Umlage (aufgrund der Menge des privilegierten Stroms) wirtschaftlich nicht zumutbar ist; auch hier gilt: „Strommenge gilt rechnerisch als vollständig vom Eigenerzeugungsanlage erzeugt“ -> 100 % EEG-Umlage

Die wichtige Details zum EnSaG zusammengefasst

  • Eine Schätzung kann für die Kalenderjahre 2018, 2019 und 2020 (Meldung in den Jahren 2019, 2020 und 2021) auch bei Nichterfüllender Kriterien (unmöglich/unvertretbarer Aufwand und wirtschaftliche Zumutbarkeit) durchgeführt werden, wenn

    • Die Schätzung qualifiziert ist
    • Die Schätzung nachvollziehbar ist
    • Ein entsprechender Sicherheitsaufschlag berücksichtigt wurde

  • Ab dem 01.01.2021 sind die Drittverbraucher mit ¼-h-Lastgangdaten abzugrenzen (einzige dauerhafte Ausnahme: gewillkürte Nachrangregelung)
Ablaufdiagramm Energiesammelgesetz

Fast alle Unternehmen mit Stromerzeugungsanlagen betrifft das Energeisammelgesetz.
WiRo Consultants unterstützen Sie gerne Drittverbraucher in Ihrem Unternehmen zu identifizieren und mit Ihnen gemeinsam ein geeignetes Messkonzept zu erstellen!