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Individuelles Netzentgelt (§ 19 Absatz 2 Satz 1 StromNEV)

Hauptvoraussetzungen einer Netzentgeltreduzierung gemäß § 19 Abs. 2 S. 1 StromNEV:

  • Der Höchstlastbeitrag des Letztverbrauchers muss vorhersehbar und erheblich von der Jahreshöchstlast in der jeweiligen Netzebene abweichen.
  • Individuelles Netzentgelt darf nicht weniger als 20 % des veröffentlichen Netzentgeldes betragen.
  • Zur Beurteilung ob eine erhebliche Abweichung von der Jahreshöchstlast i.S.v. § 19 Abs. 2 S. 1 StromNEV vorliegt, ist neben der Einhaltung der Hochlastzeitfenster zusätzlich eine erhebliche Lastverschiebung durch den Letztverbraucher zu verlangen.
  • Diese sogenannten Erheblichkeitsschwellen sind in folgender Tabelle aufgeführt.

Erheblichkeitsschwellen

Netz-/Umspannebene Prüfung Werte 2011 für 2012
Komplettes Jahr
HöS 5%
HöS/HS 10%
HS 10%
HS/MS 20%
MS 20%
MS/NS 30%
NS 30%

Ab 2013 ist neben der Einhaltung der Erheblichkeitsschwellen zusätzlich eine Mindestverlagerung von 100 kW in allen Netz- und Umspannungsebenen erforderlich.

Individuelles Netzentgelt (§ 19 Absatz 2 Satz 2 StromNEV)

Ab 01.01.2014 tritt folgende Regelung für Abnehmer von mehr als 10 Gigawattstunden pro Kalenderjahr (an einer Entnahmestelle) in Kraft:

  1. 20 % des veröffentlicheten Netzentgeltes, im Falle einer Benutzungsstundenzahl von mindestens 7.000 Stunden im Jahr;
  2. 15 % des veröffentlicheten Netzentgeltes, im Falle einer Benutzungsstundenzahl von mindestens 7.500 Stunden im Jahr oder
  3. 10 % des veröffentlicheten Netzentgeltes, im Falle einer Benutzungsstundenzahl von mindestens 8.000 Stunden im Jahr.

 

 

Antragstellung

Hochlastzeitfenster der § 19 StromNEV
§ 19 StromNEV
  • Der Antrag für das individuelle Netzentgelt bzw. die Netzentgeltbefreiung durch den Letztverbraucher oder den Netzbetreiber ist spätestens im Kalenderjahr 2012 bis Ende 2012 zu stellen.
  • Ab 2013 ist der Antrag jeweils bis zum 30.09. (möglichst in der ersten Jahreshälfte) zu stellen. Zuständig ist in der Regel die Bundesnetzagentur.
  • Die Antragstellung ist auch durch Dritte möglich.

Fast 1.700 Unternehmen haben Antrag auf
§ 19 Abs. 2 Satz 1 StromNEV in 2012 gestellt.
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Informationen zum webbasierten WiRo § 19 StromNEV-Rechner finden Sie hier.